Stellungnahme zum Antrag
241/2008

Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 29.08.2008
Der Oberbürgermeister
GZ: OB 1202-02.01



Stellungnahme zum Antrag
Stadträtinnen/Stadträte - Fraktionen
    SPD-Gemeinderatsfraktion
Datum
    27.06.2008
Betreff
    Qualität für den FOB in Vaihingen
Anlagen
    Text der Anfragen/ der Anträge
Beantwortung/ Stellungnahme:

Zu Punkt 1:
Dem Ausschuss für Umwelt und Technik, sowie dem Bezirksbeirat Vaihingen wird ein Eckpunktepapier zur Beratung vorgelegt werden, das in Abstimmung mit der Fa. Aurelis und der Stadt Stuttgart unter anderem die infrastrukturellen Einrichtungen beschreibt, die für den Betrieb des FOB vorgesehen sind und das Teil der Auslobung zum vorgesehenen Gutachterverfahren sein wird.

Zu Punkt 2:
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass auf Basis des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und im Speziellen zur Sicherung der Nahversorgung in Vaihingen und zur Sicherung des Gewerbegebietes Wallgraben vor gebietsfremden Nutzungen der Einzelhandel im FOB beschränkt werden muss. Die Verkaufsfläche des Einzelhandels muss in der Summe unterhalb der Großflächigkeit von 800 m² liegen. Die Gesamtfläche des Einzelhandels und der einzelhandelsnahen Dienste darf maximal 2 800 m² Bruttogeschossfläche betragen. Als einzelhandelsnahe Dienste werden Reisebüros, Banken, Friseurgeschäfte oder Gastronomiebetriebe bezeichnet. Sie werden nicht in der genannten Maximalsumme von 800 m² Verkaufsfläche des Einzelhandels berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Verwaltung der Meinung, dass Betriebe des Einzelhandels und der einzelhandelsnahen Dienste ausschließlich im Erdgeschoss der zukünftigen Bebauung unterzubringen sind. Es wird ein kleinteiliges, bahnbezogenes Einzelhandelsangebot angestrebt.

Zu Punkt 3:
Neben einer Videoüberwachung des FOB ist auch eine direkte Kontrolle der Einrichtungen durch einen Sicherheitsdienst vorgesehen. Selbstverständlich werden bei der Gestaltung des FOB und der zugeordneten Räume im Neubau und bei der betrieblichen Organisation die Sicherheitsbedürfnisse berücksichtigt. Die Details sind noch mit dem künftigen Investor der angrenzenden Neubebauung abzuklären.

Zu Punkt 4:
Ein Verkehrskonzept für den Betrieb des FOB am vorgesehenen Standort am Bahnhof Vaihingen wird erarbeitet. Dazu soll ein Auftrag an ein qualifiziertes Ingenieurbüro vergeben werden. Drei Ingenieurbüros wurden aufgefordert, Angebote dazu abzugeben.

Zum Vorschlag, für Busreisende KombiTickets anzubieten, hat der VVS wie folgt geantwortet:

KombiTicket-Vereinbarungen sind individuelle Vereinbarungen mit dritten Veranstaltern. Dabei ist die Eintrittskarte (oder auch Fahrkarte) gleichzeitig der VVS-Fahrausweis. Da die Benutzung der VVS-Verkehrsmittel dem KombiTiicket-Inhaber sehr leicht gemacht wird, führen KombiTicket-Angebote stets zu einem höheren ÖV-Modalsplit, als wenn der Fahrgast sein VVS-Ticket individuell bezahlen müsste. Wesentliche Voraussetzung für einen solchen Erfolg ist allerdings ein jeweils gut organisiertes Vorverkaufssystem des Veranstalters.

Der Abschluss einer KombiTicket-Vereinbarung umfasst folgende Schritte:

- Kundenbefragung zur Ermittlung des notwendigen Fahrtkostenanteils
- Produktion von fälschungssicheren KombiTickets und Einrichtung eines kundenfreundlichen Verkaufssystems
- Kommunikation des KombiTicket-Musters an mehrere tausend Mitarbeiter (Busfahrer, Prüfer, Zugbegleiter) in den VVS-Verkehrsunternehmen
- Abschluss einer Vereinbarung inkl. Überwachung der Rechnungsstellung/Zahlungs-abwicklung.

Der VVS hat bereits seit 1998 mit verschiedenen Reisebusveranstaltern KombiTicket-Vereinbarungen abschließen können. Fast alle Vereinbarungen wurden allerdings von den Reiseveranstaltern wegen geringer Kundenresonanz zwischenzeitlich wieder gekündigt. Die Reisebusveranstalter wiesen hierbei auf folgende Gründe hin:

- Kunden, die von außerhalb des Verbundraums auf der Schiene anreisen, benötigen kein weiteres VVS-Ticket
- Kunden aus dem Verbundraum lassen sich mit schwerem Gepäck oft per Pkw zum Busbahnhof bringen
- Kunden aus dem Verbundraum sind oft auch im Besitz einer VVS-Zeitkarte und benötigen deshalb keinen weiteren Fahrausweis.

Derzeit besteht lediglich noch mit einem Busreiseveranstalter eine KombiTicket-Vereinbarung. Soweit entsprechende Rahmenbedingungen vorliegen, ist der VVS grundsätzlich zu weiteren KombiTicket-Vereinbarungen mit Reisebusveranstaltern bereit.

Zu Punkt 5:
Die Stadt wird durch geeignete Regularien sicherstellen, dass der FOB durch einen seriösen und verantwortungsvollen Betreiber betrieben wird.

Dr. Wolfgang Schuster