Landeshauptstadt Stuttgart Stuttgart, 30.01.2009 Der Oberbürgermeister GZ: OB 1202 - 02.01 Stellungnahme zum Antrag
Es trifft zu, dass die Einzelhandelsstudie von Colliers Bräutigam und Krämer den Bau der Schwaben Galerie so bewertet, dass dies zu einer Schwächung des traditionellen Einkaufsstandorts Vaihinger Markt führt und Einzelhandel im geplanten Fernomnibusbahnhof zu einer Verschärfung der Situation für die Einzelhändler im Ortskern von Vaihingen führen könnte. Dem wird aber bereits dadurch begegnet, dass im zu erstellenden Dienstleistungszentrum am FOB insgesamt nur rd. 3.000 m² Bruttogeschossfläche für diesen Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird. Der größte Laden darf nur eine Verkaufsfläche von höchstens 800 m² erhalten, bleibt also unter der Großflächigkeit. Der übrige Bereich darf nur für wesentlich kleinteiligeren Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen genutzt werden. Es wird dabei ein bahnhofs- bzw. FOB-bezogenes Angebot angestrebt. Mögliche Sortimente sind dabei u.a. Drogerie, Schnellrestaurant, Apotheke, Friseur, Cafe, Internetcafe, Copy-Shop, Bäcker mit Stehimbiss, Feinkost Fastfood, Tabak/Lotto, Buchhandel, Optiker, Postfiliale, Reisebüro, Bankomat. Diese Nutzungen orientieren sich an einer entsprechenden Studie von Switch und der Analyse anderer Omnibusbahnhöfe in Deutschland. Es entsteht bei dieser Größe und dem beabsichtigten Nutzungsmix lediglich ein sehr überschaubares Nebenzentrum. Die Einrichtungen im Dienstleistungszentrum dienen vorrangig den Nutzern des FOB und sind auch bei attraktivster Gestaltung aufgrund Ihrer Größe und der Nutzungsart nicht geeignet, um Kundenströme aus dem Ortskern von Vaihingen abzuziehen. Profitieren werden neben den Reisenden und dem Buspersonal die Beschäftigten im Gewerbegebiet. Diese pendeln aber sämtlich in das Gewerbegebiet ein und decken schon heute ihren unmittelbaren Bedarf nicht im Vaihinger Ortskern (sofern sie dort nicht wohnen), sondern versorgen sich in ihren Heimatgemeinden. (gez.) Dr. Wolfgang Schuster Mehrfertigung: OB/82 10-1.4 |