Antrag vom 27.01.2009
Grüne - Bezirksbeiratsfraktion Vaihingen

Veränderungssperre für das Aurelis-Gelände am Vaihinger Bahnhof

Antrag:

Wir beantragen für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets Vai 252 (Fernomnibusbahnhof) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB.

Wir bitten die Verwaltung um rasches Handeln und eine entsprechende Information in der nächsten Bezirksbeiratssitzung am 27. Januar 2009.

 

Begründung:

Der Projektentwickler Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG hat in seinen Kundenprospekten im Oktober 2008 bekannt gemacht, dass er im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets Vai 252 unter anderem rund 2.000 qm Einzelhandelsfläche realisieren will.

Diese Vorstellung deckt sich nicht mit den Vorstellungen des Bezirksbeirats und auch nicht mit den Vorstellungen des Gemeinderats:

  • Der Bezirksbeirat Stuttgart-Vaihingen hatte in seiner Sitzung am 15.07.2008 beschlos­sen, Einzelhandel nur in einer Größenordnung von maximal 200 qm (und nur für Reise­bedarf) zuzulassen.
  • Oberbürgermeister Dr. Wolfgang Schuster hat auf eine Anfrage der SPD-Gemeinde­ratsfraktion am 29.08.2008 bestätigt, dass die Verkaufsfläche des Einzelhandels in der Summe unter 800 qm liegen müsse, um die Sicherung der Nahversorgung in Vaihingen zu gewährleisten.
  • Dass dieser Standort nicht für großflächigen Einzelhandel vorgesehen werden soll, wird auch durch die jüngst vom Gemeinderat beschlossene „Konzeption Einzelhandel und Zentren (GRDrs 222/2008) unterstrichen.

Allerdings liegt das fragliche Gebiet zwischen dem Gewerbegebiet Am Wallgraben und dem Ortskern Vaihingen, wo jeweils großflächiger Einzelhandel realisiert wurde (Schwaben­Galerie mit Kaufland und MediaMarkt bzw. Rewe, Aldi und Bauhaus). Daher kann sich der Projektentwickler in dem Moment der Entwidmung der Bahnflächen auf §34 BauGB berufen. Das Entwidmungsverfahren liegt nicht in den Händen der Stadt, sondern in der Hand des Eisenbahnbundesamtes.
Damit die Stadt Stuttgart ihre städtebaulichen Zielvorstellungen verwirklichen kann, ohne einen entschädigungspflichtigen Planschadensanspruch auf Seiten des Projektentwicklers zu riskieren, ist unverzüglich eine Veränderungssperre zu beschließen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Veröffentlichung von Herrn Dr. Niklaus Birkl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: Konversion von Bahnflächen – Wege aus der Planungsfalle (in: Der Bayerische Bürgermeister, Heft 9/2003).

Gundi Raichle-Hartling, Christa Tast, Kristin Wedekind
(eingereicht von Bündnis 90 / Die Grünen am 27. November 2008)

 

Bebauungsplan FOB erst in Kraft setzen, wenn Stuttgart 21 unumkehrbar

Gemeinsamer Antrag
Freie Wähler und Bündnis 90 / Die Grünen (eingereicht am 27. November 2008)

Wir beantragen,

  1. dass der Bebauungsplan Vai 252 (Fernomnibusbahnhof) sowie die Änderung Nr. 44 des FNP 2010 erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Bahnprojekt Stuttgart 21 unumkehrbar geworden ist und dazu der heutige Zentrale Omnibusbahnhof auch tatsächlich aufgelöst werden muss, und
  2. dass daher auch keine Zulassung von Vorhaben (z.B. nach § 33 BauGB) während der Planaufstellung erfolgen darf.

Begründung:

Der Bebauungsplan Vai 252 und i.v.m. die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans wird mit der Umsetzung des Projektes Stuttgart 21 begründet, die eine Verlagerung der zentralen Anlaufstelle für Fernbuslinien erforderlich mache.

Damit besteht zu dieser Planung nur Anlass, wenn der bestehende Zentrale Omnibus­bahnhof am Hauptbahnhof auch tatsächlich für das Projekt Stuttgart 21 herangezogen werden muss.

Solange das Projekt Stuttgart 21 nicht unumkehrbar geworden ist, besteht folglich auch keine Veranlassung, die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans 2010 oder den Bebauungsplan Vai 252 in Kraft zu setzen.

Die abschließende Entscheidung der Bahn zur Realisierung des Projektes Stuttgart 21 (Baufreigabe) steht allerdings noch aus.

Prof. Ruf, Raichle-Hartling, Tast, Wedekind