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Veränderungssperre für das Aurelis-Gelände am Vaihinger Bahnhof Antrag: Wir beantragen für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets Vai 252 (Fernomnibusbahnhof) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB. Wir bitten die Verwaltung um rasches Handeln und eine entsprechende Information in der nächsten Bezirksbeiratssitzung am 27. Januar 2009.
Begründung: Der Projektentwickler Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG hat in seinen Kundenprospekten im Oktober 2008 bekannt gemacht, dass er im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets Vai 252 unter anderem rund 2.000 qm Einzelhandelsfläche realisieren will. Diese Vorstellung deckt sich nicht mit den Vorstellungen des Bezirksbeirats und auch nicht mit den Vorstellungen des Gemeinderats:
Allerdings liegt das
fragliche Gebiet zwischen
dem Gewerbegebiet Am Wallgraben
und dem Ortskern Vaihingen,
wo jeweils großflächiger
Einzelhandel realisiert
wurde (SchwabenGalerie
mit Kaufland und MediaMarkt
bzw. Rewe, Aldi und Bauhaus).
Daher kann sich der Projektentwickler
in dem Moment der Entwidmung
der Bahnflächen auf §34
BauGB berufen. Das Entwidmungsverfahren
liegt nicht in den Händen
der Stadt, sondern in der
Hand des Eisenbahnbundesamtes. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Veröffentlichung von Herrn Dr. Niklaus Birkl, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: Konversion von Bahnflächen – Wege aus der Planungsfalle (in: Der Bayerische Bürgermeister, Heft 9/2003). Gundi Raichle-Hartling, Christa Tast, Kristin Wedekind(eingereicht von Bündnis 90 / Die Grünen am 27. November 2008)
Bebauungsplan FOB erst in Kraft setzen, wenn Stuttgart 21 unumkehrbar Gemeinsamer Antrag Wir beantragen,
Begründung: Der Bebauungsplan Vai 252 und i.v.m. die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans wird mit der Umsetzung des Projektes Stuttgart 21 begründet, die eine Verlagerung der zentralen Anlaufstelle für Fernbuslinien erforderlich mache. Damit besteht zu dieser Planung nur Anlass, wenn der bestehende Zentrale Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof auch tatsächlich für das Projekt Stuttgart 21 herangezogen werden muss. Solange das Projekt Stuttgart 21 nicht unumkehrbar geworden ist, besteht folglich auch keine Veranlassung, die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans 2010 oder den Bebauungsplan Vai 252 in Kraft zu setzen. Die abschließende Entscheidung der Bahn zur Realisierung des Projektes Stuttgart 21 (Baufreigabe) steht allerdings noch aus. Prof. Ruf, Raichle-Hartling, Tast, Wedekind |