|
|
Gemeinsamer Antrag Bebauungsplan FOB erst in Kraft setzen, wenn Stuttgart 21 unumkehrbar Wir beantragen,
Begründung: Der Bebauungsplan Vai 252 und i.v.m. die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans wird mit der Umsetzung des Projektes Stuttgart 21 begründet, die eine Verlagerung der zentralen Anlaufstelle für Fernbuslinien erforderlich mache. Damit besteht zu dieser Planung nur Anlass, wenn der bestehende Zentrale Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof auch tatsächlich für das Projekt Stuttgart 21 herangezogen werden muss. Solange das Projekt Stuttgart 21 nicht unumkehrbar geworden ist, besteht folglich auch keine Veranlassung, die Änderung Nr. 44 des Flächennutzungsplans 2010 oder den Bebauungsplan Vai 252 in Kraft zu setzen. Die abschließende Entscheidung der Bahn zur Realisierung des Projektes Stuttgart 21 (Baufreigabe) steht allerdings noch aus. Prof. Ruf, Raichle-Hartling, Tast, Wedekind |